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   VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12   

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VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12 (https://dejure.org/2013,39450)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2013 - 5 K 422.12 (https://dejure.org/2013,39450)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Juni 2013 - 5 K 422.12 (https://dejure.org/2013,39450)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.08.1959 - VII P 15.58

    Erforderlichkeit der Beschriftung der zur Übersendung der Stimmzettel bestimmten

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlpapiere und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - BVerwG VII P 15.58 - BVerwGE 9, 107 ; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. März 2009 - 8 K 466/08.WI - juris Rn. 31).

    Die mittels eines solchen Umschlags abgegebene Stimme ist nämlich ungültig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959, a.a.O.; VG Wiesbaden, a.a.O.) und den Briefwählerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, eine gültige Stimme abzugeben.

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Wahlvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1/06 -, juris Rn. 43; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 - 25 TaBV 529/11 -, juris Rn. 33 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 5. März 2012 - 5 TaBV 29/11 -, juris Rn. 31 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 25 TaBV 529/11

    Betriebsratswahl bei GlobeGround unwirksam

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Wahlvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1/06 -, juris Rn. 43; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 - 25 TaBV 529/11 -, juris Rn. 33 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 5. März 2012 - 5 TaBV 29/11 -, juris Rn. 31 ff.).
  • BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08

    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis; Wahlrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Durch die Verwendung eines Freiumschlags und dessen Vorab-adressierung mit der Anschrift des Wahlvorstandes soll das Risiko vermindert werden, dass Wahlberechtigte durch versehentliche Adressierungs- und/oder Frankierungsfehler an ihrer fristgerechten Stimmabgabe gehindert werden oder dass sie, um den zusätzlichen Aufwand für die Ermittlung der richtigen Anschrift oder des richtigen Adressaten beziehungsweise für die Frankierung des Umschlags zu vermeiden, auf ihr Wahlrecht verzichten (vgl. zum Erfordernis der Vorabadressierung: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18/08 -, juris Rn. 33).
  • LAG Köln, 05.03.2012 - 5 TaBV 29/11

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Aufführen ver Kandidaten

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Wahlvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1/06 -, juris Rn. 43; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 - 25 TaBV 529/11 -, juris Rn. 33 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 5. März 2012 - 5 TaBV 29/11 -, juris Rn. 31 ff.).
  • VG Wiesbaden, 18.03.2009 - 8 K 466/08

    Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlausschreiben;

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlpapiere und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - BVerwG VII P 15.58 - BVerwGE 9, 107 ; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. März 2009 - 8 K 466/08.WI - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 16.12.1966 - VII P 19.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Die Regelung über die Verwendung eines Freiumschlags und seine Gestaltung ist, wie sich wiederum aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 WOBFrau ergibt, ebenfalls zwingend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1966 - BVerwG VII P 19.66 - PersV 1967, 90).
  • VG Berlin, 30.11.2004 - 62 A 17.04
    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12
    Bei dieser Sachlage braucht auf weitere Verstöße gegen das Wahlrecht - z.B. Nichtumsetzung des Beschlusses der schriftlichen Stimmabgabe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau vom 25. September 2012; Wahrnehmung von Aufgaben, die ausschließlich dem Wahlvorstand vorbehalten sind, durch Frau C., die zudem nicht förmlich zur Wahlhelferin bestellt worden war; Öffnung der Briefwahlunterlagen erst nach und nicht, wie § 9 Abs. 1 WOBFrau verlangt, unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung (vgl. zum gleichlautenden § 15 b Wahlordnung Personalvertretungsgesetz: VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2004 - 62 A 17.04 - juris Rn. 23 ff.); Aushang des Wahlausschreibens nicht am Tag seines Erlasses am 25. September 2012, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau es fordert, sondern zwei Tage später; Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 17. Oktober 2012 und die dadurch bewirkte Verlängerung der in § 6 Abs. 1 WOBFrau festgelegten Frist, wonach die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen können; Nichteinhaltung des in § 6 Abs. 2 bis 4 WOBFrau vorgeschriebene Verfahrens, nachdem kein Vorschlag für die Wahl der Stellvertreterin der Frauenvertreterin gemacht worden war - nicht eingegangen zu werden.
  • VG Karlsruhe, 01.03.2021 - PL 15 K 6844/19

    Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl

    Dabei wird aber übersehen, dass mit den von den Briefwählern entweder nicht ausgefüllten oder selbst um die erforderlichen Angaben zum Absender ergänzten Wahlbriefumschlägen die schriftliche Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgen konnte und damit sämtliche Briefwahlstimmen als ungültig hätten gewertet werden müssen (zur Ungültigkeit solcher Briefwahlstimmen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1959 - VII P 15.58 -, BeckRS 1959, 31320292 und vom 16.12.1966 - VII P 19.66 -, PersV 1967, 90; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2017 - 39 K 5778/16.PVB -, juris Rn. 50; VG Wiesbaden, Urteil vom 18.03.2009 - 8 K 466/08.WI -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 - 5 K 422.12 -, juris Rn. 34; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung unter Einbeziehung der Landespersonalvertretungsgesetze, 13. Aufl., § 17 WO Rn. 4; Noll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, 9. Aufl., § 17 WO Rn. 12).

    So kann offenbleiben, ob in der Beschriftung des Briefwahlumschlages mit "Wahlbrief" statt mit "Briefwahl" ein wesentlicher Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO gegeben ist oder ob es ausreicht, dass auch mit dem Vermerk "Wahlbrief" sichergestellt werden kann, dass der Wahlbriefumschlag der Personalratswahl zugeordnet werden kann (vgl. dazu: Saarl. OVG, Beschluss vom 07.03.1960 - VI Z 1/59 -, juris Leitsatz 2; VG Berlin, Urteil vom 07.05.2013 - 5 K 422.12 -, juris Rn. 33).

  • VG Berlin, 06.05.2022 - 5 K 4.21
    Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlpapiere und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - VII P 15.58 -, BVerwGE 9, 107, 109 f; Urteil der Kammer vom 7. Juni 2013 - 5 K 422.12 -, juris Rn. 33).
  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 341.20

    Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin

    Dass der Wahlvorstand selbst Name und Anschrift der Wahlberechtigten als Absender auf dem Freiumschlag vermerken muss und dies nicht der Wählerin überlassen darf, dient dazu, die Identität der Empfängerin der Wahlunterlagen und der Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit der zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wählerin zu gewährleisten (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juni 2013 - 5 K 422.12 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.).
  • VG Kassel, 06.03.2014 - 3 K 418/13

    Wahl zum Senat der Universität

    Zu den zwingenden Wahlvorschriften zählen neben den Regelungen des einfachen Rechts auch die sich aus der Verfassung ergebenden tragenden Wahlgrundsätze (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 - 5 K 422/12 -, Juris, Rdnr. 23, mit weiteren Nachweisen), also auch der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 26.02.2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, NJW 2014, 619), den die Kläger auf Grund des sich aus der gesetzlich vorgegebenen Zusammensetzung des Senats (§ 36 Abs. 4 HHG) ergebenden Ungleichgewichts der für die verschiedenen Gruppen des Organs abgegeben Stimmen herleiten.
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